Satzung

§ 1 Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen Kommunale Wählergemeinschaft Vilsbiburg (KWG Vilsbiburg).

2. Der Sitz des Vereins ist Vilsbiburg.

3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck

1. Der Zweck des Vereins ist die Zusammenführung nicht parteigebundener Wähler in der Stadt Vilsbiburg, um die Interessen der Vilsbiburger Bürger zu vertreten und sich als Wählergruppe mit Wahlvorschlägen an Kommunalwahlen in der Stadt Vilsbiburg zu beteiligen. Dieses Ziel verfolgt der Verein ausschließlich nach sachbezogenen, parteipolitisch unabhängigen und ideologiefreien Grundsätzen. Basis des Handelns ist das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Freistaats Bayern.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede wahlberechtigte, natürliche Person aus der Gemeinde Vilsbiburg werden, die keiner politischen Partei angehört.

2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft.

5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.

6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

7. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Form eines jährlichen Geldbetrages zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 4 Vorstand

1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer sowie Beisitzern, die dann im Rahmen einer Mitgliederversammlung zu nennen sind.

2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/4 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit mindestens fünf erschienenen Mitgliedern beschlussfähig.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen in einer Mitgliederversammlung erforderlich.

2. Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Vilsbiburg zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke. Über die Auswahl entscheidet die Mitgliederversammlung zusammen mit dem Beschluss über die Auflösung.